seit 01. April 1966
RÖDEMISSER SV

Satzung des Rödemisser Sportvereins Husum e.V. (RSV)

§ 1 Name und Zweck des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Rödemisser Sportverein“ (RSV). Er ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist Husum - Rödemis.

3. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar eines Jahres bis 31. Dezember desselben Jahres.

4. Der Rödemisser Sportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung sämtlicher Sportarten und allen hierzu erforderlichen, vorbereitenden Leibesübungen. Auf kultureller Grundlage soll der Verein fördernd wirken.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Politische Bestrebungen und Erörterungen konfessioneller Art sind nicht gestattet.

8. Der Rödemisser Sportverein ist korporatives Mitglied des Schulvereins der Iven-Agßen-Schule, Husum-Rödemis.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Aufnahmefähig ist jeder, der unbescholten ist.

2. Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:

a) aktiven Mitgliedern, je nach den vorgeschriebenen Altersklassen,

b) passiven Mitgliedern und

c) Ehrenmitglieder

3. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen und bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Bei Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder durch Mitteilung per E-Mail an die im Impressum der Webseite des Vereins genannte Kontaktadresse oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins zu beantragen. In jedem Fall soll die Aufnahmeerklärung mindestens den Aufnahmeantrag, Name und Adresse des Antragstellers bzw. dessen gesetzlichen Vertreter enthalten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Vereins in Textform, dass der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat.

4. Die Beiträge werden jeweils von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

- für die einzelnen Sparten kann die Jahreshauptversammlung zusätzliche Beiträge beschließen.

Darüber hinaus regelt die Sparte - Tennis - alle sparteninternen Angelegenheiten durch die Spartenverordnung, die die Spartenversammlung in der Abstimmung mit dem Vorstand des RSV beschließt.

5. Die Mitglieder erlangen mit Vollendung des 18. Lebensjahres Wahl- und Stimmfähigkeit. Alle Mitglieder haben eine gute und loyale Zusammenarbeit mit dem Schulverein zu unterstützen.

6. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod

b) durch freiwilligen Austritt.

- der schriftlich gegenüber dem Vorstand angezeigt werden muss und zwar mindestens 14 Tage vor Ablauf des Quartals;

der Austritt erfolgt dann zum Ende des nächsten angefangenen Quartals.

c) durch Ausschluss.

7. Neu aufgenommene Mitglieder müssen bei Austritt aus dem Verein mindestens 6 Monatsbeiträge entrichten.

8. Bei Austritt erlischt jeder Rechtsanspruch gegenüber dem Verein.

9. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand aus wichtigem Grund beschlossen werden, insbesondere wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Dem Ausgeschlossenen ist der Grund der Entscheidung des Vorstandes schriftlich mitzuteilen. Hiergegen steht ihm innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung des Beschlusses das Recht der schriftlichen Berufung zu. Die Berufung ist vom Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

§ 3 Verwaltung

1. Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet:

- vom geschäftsführenden Vorstand

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) der/dem 1. Vorsitzende/n

b) der/dem 2. Vorsitzende/n

c) der/dem 3. Vorsitzende/n

d) der/dem Schriftwart/in

e) der/dem Kassenwart/in

f) der/dem Jugendwart/in

g) der/dem Pressewart/in

h) zwei Beisitzern/rinnen

Der erweiterte Vorstand besteht außer den unter a) bis h) genannten aus:

i) den Obmännern der einzelnen Sparten

j) den Jugendobmännern der einzelnen Sparten

die mit beratender Stimme angehört werden können.

3. Die Amtsdauer der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes beträgt 2 Jahre. Sie werden ab 1986 in folgenden Rhythmus gewählt:

a) in den geraden Jahren, beginnend mit dem Jahr 1986, werden gewählt:

- der/die 1. Vorsitzende

- der/die 3. Vorsitzende

- der/die Schriftwart/in

- der/die 2. Beisitzer/in

b) in den ungeraden Jahren werden gewählt:

- der/die 2. Vorsitzende

- der/die Kassenwart/in

- der/die Jugendwart/in

- der/die Pressewart/in

- und der/die 2. Beisitzer/in

4. Der Vorstand vertritt den Verein und hat die Leitung der internen Vereins- Angelegenheit. Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein im Vorsitz des Schulvereins der Iven-Agßen-Schule “Rödemis“ mit Sitz und Stimme.

5. Die Vorstandmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

6. Eine Vorstandsitzung kann vom dem/der 1. Vorsitzenden und muss auf Verlangen von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern einberufen werden.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmgleichung gelten Anträge als abgelehnt.

8. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in.

9. Der/die Schriftwart/in erledigt den Schriftverkehr und unterzeichnet “im Auftrage“ (kurz i.A.)

10. Der/die Kassenwart/in hat die Verwaltung der gesamten Kassen- und Rechnungswesens durchzuführen. Er/Sie hat dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über die jeweilige Kassenlage Bericht zu erstatten.

11. In der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl für 2 Perioden ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer haben unverhoffte Prüfungen und regelmäßig eine Prüfung am Schluss des Geschäftsjahres vorzunehmen. Ein Jahresbericht ist der Hauptversammlung vorzulegen.

12. Die Trainer werden vom geschäftsführenden Vorstand im Einvernehmen mit der betroffenen Sparte bestimmt. Die Aktiven haben sich ihrer Anleitung zu fügen.

13. Der geschäftsführende Vorstand bildet gleichzeitig den Ehrenrat, der aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n wählt. Bei Stimmgleichheit gelten die Anträge als abgelehnt.

14. Der Ehrenrat kann bei ehrenrührigen Handlungen von jedem Mitglied angerufen werden.

15. Der Vorstand kann zur Erleichterung seiner Aufgaben vorübergehend besondere Ausschüsse bilden.

16. Scheidet ein Vorstands- oder Ausschussmitglied aus, so kann der Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Die Bestätigung hat in der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.

17. Alle vom Verein angeschafften Sportgeräte und sonstige Inventarien sind Eigentum des Vereins und zu inventarisieren. Sie dürfen weder verschenkt noch verkauft werden. Ausnahmen kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen.

18. Der Platzwart verwaltet die Geräte.

§ 4 Mitgliederversammlung

1. In dem ersten Quartal nach Beginn des Geschäftsjahres findet eine Jahreshauptversammlung statt. Diese Frist kann aus zwingenden Gründen um einen Monat verlängert werden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder durch einfache Stimmmehrheit beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit gelten die Anträge als abgelehnt.

2. Der Vorstand kann außerordentliche Versammlungen einberufen. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder durch einfache Stimmmehrheit beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit gelten die Anträge als abgelehnt. Außerdem kann die Hälfte der eingetragenen stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung verlangen.

3. Angesetzte Versammlungen sind mindestens 14 Tage vorher in dem vereinseigenem Aushangkasten bekanntzugeben.

§ 5 Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen können in einer Versammlung bei 3/4 Stimmmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden.

§ 6 Haftungen

1. Bei Sachbeschädigungen, die mitwillig oder grobfahrlässig durch ein Mitglied verschuldet werden, übernimmt der Verein keine Haftung.

2. Vereinseigene Kleidungsstücke oder sonstige Sachgegenstände, die einem Mitglied abhanden kommen oder in seiner Obhut mutwillig oder grobfahrlässig beschädigt werden, müssen von diesem zum Neuwert ersetzt werden. Das gleiche gilt für die mutwillige oder grobfahrlässige Beschädigung an Sporteinrichtungen.

3. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für in Ausübung der aktiven oder passiven Mitgliedschaft entstandenen Unfälle oder Diebstähle. Er schließt hierfür über den Landessportverband bzw. über den Schleswig-Holsteinischen Fußballverband eine Gruppenhaftpflicht- und Unfallversicherung ab. Über die von dort gewährte Entschädigung hinaus wird vom Verein keine weitere Entschädigung gegeben.

4. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzung und Ordnungen der verschiedenen Sparten des Landessportverbandes e.V. und die Satzung und Ordnungen des Schleswig-Holsteinischen Fußballverbandes e.V. in der jeweiligen Fassung an.

§ 7 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Versammlung bei 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei beschlossener Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins sowie die vereinseigenen Inventarien dem Schulverein der Iven-Agßen-Schule, Rödemis, zu, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Jugend- und Schulförderung zu verwenden hat.


Vorstehende Satzung des Rödemisser Sportvereins löst die bisherige Satzung ab. Sie wurde mit der heutigen Jahreshauptversammlung im Sportheim Mia-Ketelsen-Weg mehrheitlich beschlossen und tritt mit diesem Tag in Kraft.